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GEZ-Befreiung für Rentner

Zahlreiche Rentner*innen müssen im Alter mit einer geringen Rente auskommen. Daher versuchen sie, die regelmäßigen Kosten möglichst gering zu halten. Die GEZ, die seit 2013 für jeden Haushalt verpflichtend mit rund 17.50 Euro im Monat zu Buche schlägt, ist dabei ein erheblicher Kostenfaktor – den man unter Umständen einsparen kann. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen vorliegen.
Besonderheiten
  • rund 210 Euro jährlich sparen
  • möglich bei Grundsicherung
  • auch für Pflegeheimbewohner*innen
  • Schwerbehinderte mit „RF“-Vermerk
Das Wichtigste zusammengefasst
  • Um eine Befreiung von der GEZ zu erwirken, ist zunächst der Bezug der Grundsicherung oder von Sozialleistungen Voraussetzung. Lediglich ein geringes Einkommen reicht hingegen nicht aus.
  • Auch Bewohner*innen von Pflegeheimen können sich unter bestimmten Gegebenheiten von der GEZ befreien lassen. Dies erfolgt unabhängig vom attestierten Pflegegrad.
  • Liegt ein Schwerbehindertenausweis vor, bedarf es des Zusatzvermerks „RF“.

Voraussetzung für die GEZ-Befreiung als Rentner*in

Die Voraussetzung, um als Rentner*in eine GEZ-Befreiung zu erhalten, ist ein Anspruch nach SGB XII §§27ff. oder nach dem BVG §27 sowie ein entsprechender Bescheid über die Hilfe zum Lebensunterhalt.

Daneben ist eine Befreiung für Personen möglich, die eine Grundsicherung zur Rente gemäß SGB XII §§41-46 erhalten. Und auch Bezieher*innen von Wohngeld und Leistungen für Heizung nach SGB II §22 und §28 berechtigt zu einem Antrag auf die GEZ-Befreiung. Hier muss der Bewilligungsbescheid zum Sozialgeld vorgelegt werden.

Weitere Personengruppen, die eine GEZ-Befreiung beantragen können, sind Rentner*innen, die Hilfen zur Pflege nach SGB XII, §§61-66 oder §26c zur Kriegsopferfürsorge erhalten.

Bei Vorlage des Bewilligungsbescheides erhalten auch Bezieher*innen für Leistungen aus dem AsylblG eine GEZ-Befreiung.

Empfänger*innen von Pflegezulagen nach §267 Abs. 1 LAG und Menschen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nach §267 Abs. 2, S. 1 Nr. 2c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird, können den Antrag ebenfalls stellen.

Pflegebedürftige erhalten nur dann eine Befreiung, wenn das Pflegegeld vom Sozialamt, nicht aber von der Pflegekasse gezahlt wird.

Schwerbehindertenausweis

Ein Schwerbehindertenausweis legitimiert nicht automatisch eine Befreiung von der GEZ. Wichtig ist hier der Zusatz „RF“. In diesem Fall schicken Betroffene eine Kopie des Ausweises zusammen mit dem Original der Zuerkennung der RF-Einstufung an die GEZ.

Gleiches gilt hier auch für Menschen, die aufgrund ihrer Erblindung hilfebedürftig sind oder bei denen aufgrund einer Taubblindheit eine ärztliche Bescheinigung beziehungsweise der Vermerkt „Bl“ (blind), „TBl“(taubblind) oder „Gl“ (gehörlos) im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist. In den jeweiligen Bescheinigungen müssen bei der Sehbehinderung der Grad 100, für eine Hörbehinderung Grad 70 bestätigt werden.

Pflegeheim

Rentner*innen, die in einem Pflegeheim leben beziehungsweise ein Anrecht auf eine vollstationäre Pflege gem. §72 SGB XI haben, können sich von der GEZ befreien lassen. Gleiches gilt für Personen mit einer Behinderung, die Sozialhilfe erhalten und in einer Wohneinrichtung leben (SGB XII §75 Abs. 3 S. 1 a. F.).

Hier gilt allerdings seit dem 01. Januar 2020, dass sich die Personen, die vollstationär in einer Wohneinrichtung leben, gar nicht erst anzumelden brauchen, sodass lediglich eine Kündigung nötig ist. Um das zu bestätigen, ist eine Bescheinigung des Pflegeheims über den dauerhaften Aufenthalt nötig.

Eine Voraussetzung für die Befreiung ist hier auch der Aspekt der Pflege. Personen, die zwar in einem Pflegeheim leben, jedoch nicht gepflegt werden, erhalten die Befreiung von der GEZ nicht.

Erwerbsminderung

Entscheidend für die Befreiung von der GEZ ist der Bescheid über eine Grundsicherung oder der Sozialbehörde zum Bezug von Leistungen. Damit gibt es keine pauschale Befreiung der GEZ bei einem Bezug einer Erwerbsminderungsrente, sondern es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Einkommensgrenze für die GEZ-Befreiung

Es gibt tatsächlich keine feste Grenze, ab der eine GEZ-Befreiung greift. Vielmehr muss das Einkommen den sozialrechtlichen Regelsatz nur um maximal 17,50 Euro höher sein als der sozialrechtliche Regelsatz. Zusätzlich ist ein Bescheid der Sozialbehörde notwendig, der verdeutlicht, um wie viel der Regelsatz überschritten wird.

Formular

Die GEZ stellt die Formulare für den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung sowie die Abmeldung beim Bezug einer Pflegeeinrichtung direkt online bereit: https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/index_ger.html

Die GEZ erkennt einfache Kopien der notwendigen Dokumente nicht an. Es ist wichtig, dass die ausstellende Behörde diese bestätigt oder direkt zur Vorlage bei der GEZ ausstellt. Daneben kann man auch einen Originalbescheid an die GEZ schicken. Wer das tut, sollte dies unbedingt als solches kennzeichnen – andernfalls behält die GEZ dieses ein.

Wichtig ist auch, dass die Dokumente aktuell sind und alle Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls erkennt die GEZ diese nicht an.

Antrag stellen

Um eine Befreiung von der GEZ zu erhalten, ist es zunächst nötig, einen Antrag bei der GEZ zu stellen. Neben dem Antrag ist ein aktueller Bewilligungsbescheid der Behörde im Original oder als beglaubigte Kopie erforderlich. Alternativ stellt die Behörde ein separates Schreiben zur Vorlage bei der GEZ aus. Dokumente wie Renten-, Wohngeld- oder Pflegegeldbescheid braucht man inzwischen nicht mehr einreichen. Allerdings bedarf es gegebenenfalls der Vorlage des Bewilligungsbescheides über Sozialgeld sowie des Schwerbehindertenausweises oder anderweitiger Dokumente:

  • gültiger Bescheid über Schwerbehinderung („RF“)
  • gültiger Bescheid Wohn- oder Sozialgeld
  • gültiger Bescheid über Grundsicherung zur Rente
  • gültiger Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt
  • gültiger Bescheid über Hilfe zur Pflege oder Pflegege
  • gültiger Bescheid über Barleistungen an Bewohner*innen von Heimen oder vergleichbaren Einrichtungen.

Der Antrag muss mit dem Datum und der Unterschrift versehen sein, sodass das Einreichen per Fax oder E-Mail nicht möglich ist.

Bei einem Umzug muss man die Befreiung erneut beantragen. Vermerke dabei sowohl die alte als auch die neue Adresse unter der Teilnehmernummer.

Die Adresse der GEZ lautet
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Telefon 0221/50610 – Zentrale
Service-Telefon 018599950100 = gebührenpflichtig
Service-Fax 018599950105 = gebührenpflichtig
Service-Telefonzeiten: Montag – Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr

Email: Service@Rundfunkbeitrag.de
Internet: https://www.rundfunkbeitrag.de/

GEZ-Ermäßigung?

Nicht immer ist es möglich, eine vollständige Befreiung bei der GEZ zu erwirken. Allerdings besteht in einigen Fällen noch die Möglichkeit der Ermäßigung. Der ermäßigte Satz liegt aktuell bei 5,83 Euro monatlich. Das betrifft:

  • Blinde und sehbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 60.
  • Gehörlose, die trotz einer Hörhilfe nicht oder kaum hören.
  • Personen, die nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und einen Behindertengrad von 80 mit dem Vermerk „RF“ haben.

Möglich ist zudem eine Einstufung als besonderer Härtefall, wenn Personen an einer Demenz erkranken oder aufgrund einer Schädigung des Gehirns im Wachkoma liegen.

Rückwirkende GEZ-Befreiung

Die Beitragspflicht endet, wenn eine der genannten Voraussetzungen eintritt. Mit dem Nachweis darüber, wann der Zeitpunkt des Leistungsbeginns eingetreten ist, ist man damit auch nicht mehr beitragspflichtig. Die GEZ erstattet in diesem Fall die zu viel gezahlten Gebühren für einen Zeitraum von maximal drei Jahren zurück.

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