Was passiert, wenn ich als Rentner keine Steuererklärung abgebe?
- verpflichtend über Grundfreibetrag
- auch bei weiteren Einkünften
- Versäumniszuschlag droht
- Zwangsgeld und Steuerschätzung möglich
- Die Abgabe einer Steuererklärung ist für alle Rentner verpflichtend, die den Grundfreibetrag überschreiten und/oder weitere Einkünfte haben. Nicht immer geht mit der Abgabe eine Steuerlast einher.
- Bei einer verspäteten Abgabe droht ein Versäumniszuschlag. Dieser entfällt lediglich bei der sogenannten Versorgungsregelung, die eine rückwirkende Fristverlängerung nach sich zieht.
- Kommt ein Rentner seiner Steuerpflicht auch nach Aufforderung nicht nach, kann das Finanzamt Zwangsgelder festsetzen und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage vornehmen.
Ursache der Steuerpflicht
Bis 2005 galt eine Versteuerung der Rentenbeiträge, d. h. Steuern fielen direkt bei der Zahlung der Beiträge an. Dafür war die Rentenzahlung später steuerfrei. Das initiierte Alterseinkünftegesetz geht jedoch schrittweise über zu einer nachgelagerten Besteuerung, d. h. die Steuern fallen erst auf die Auszahlungen an.
Ein zweites Problem, das sich für viele Rentner ergibt, ist die Beantragung der Steuerbefreiung vor dem Jahr 2005. Nachträgliche Rentenerhöhungen führen nicht selten dazu, dass Rentner den Freibetrag überschreiten und dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Wann sind Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Personen, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen, sind in der Regel von der Steuerpflicht ausgenommen. Umgekehrt ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend, wenn Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinnahmen, Selbstständigkeit oder Einkünfte auf Lohnsteuerkarte erzielen.
Liegt das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag, sind auch Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Im Jahr 2021 lag dieser bei 9.744 Euro für alleinstehende Rentner, zuzüglich 102 Euro Werbungskostenpauschale, bei 19.488 Euro für eingetragene Lebenspartner.
Allerdings führt das Überschreiten des Grundfreibetrags nicht auch automatisch dazu, dass Steuern fällig werden. Der steuerfreie Anteil berechnet sich dabei aus der Bruttorente und dem Jahr des Rentenbeginns. Hinzu kommen Aufwendungen, die auch Rentner in ihrer Steuererklärung geltend machen können: Kosten für Medikamente, Sehhilfen oder Spendenaufwendungen. Auch die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung sind abzugsfähig.
Versorgungsregelung als rückwirkende Fristverlängerung
Werden Rentner vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert, greift im Nachhinein eine rückwirkende Fristverlängerung. Als Grundlage dieser Regelung geht man davon aus, dass sich Rentner nicht mehr in gleichem Maße um Steuerfragen wie Arbeitnehmer kümmern und daher unter Umständen nicht wissen, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Diese Regel greift allerdings nicht, wenn Rentner selbst auf das Erfordernis der Abgabe stoßen und die Erklärung dann zu spät einreichen. Hier wird dann stattdessen noch der Verspätungszuschlag fällig.
Strafen bei fehlender Steuererklärung
Das Finanzamt kann im Abgleich mit den Daten der Rentenversicherung ermitteln, welche Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Geben diese keine Erklärung über ihre Einkünfte ab, droht eine Strafe. Bevor das Finanzamt seine Druckmittel allerdings ausschöpft, weist es in der Regel mit einem Erinnerungsschreiben auf die versäumte Abgabe hin.
Zwangsgeld
Bleibt die Abgabe auch auf das Schreiben hin aus, droht das Finanzamt ein Zwangsgeld an, das ggf. auch festgesetzt wird. Spätestens jetzt ist es an der Zeit tätig zu werden, da sich diese Strafe noch abwenden lässt, wenn die Steuererklärung zeitnah eingereicht wird. Das gilt auch, wenn bei der Erklärung noch Belege fehlen und sie nicht gänzlich vollständig ist.
Schätzung der Besteuerungsgrundlage
Eine zweite Möglichkeit ist, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage einfach schätzt. Das entbindet zwar dennoch nicht von der Abgabe einer eigenen Steuererklärung, wird aber vermutlich zunächst zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen. Welche Methode hier zum Einsatz kommt, um die säumige Person doch noch zur Abgabe einer Steuererklärung zu bewegen, liegt dabei im Ermessen des Finanzamtes.
Verdacht auf Steuerhinterziehung
Im schlimmsten Fall hat das Finanzamt sogar die Möglichkeit, eine verspätete Abgabe als strafrechtlich relevant im Sinne der Steuerhinterziehung einzuschätzen. Das ist der Fall, wenn das Amt davon ausgeht, dass die Nachzahlung durch die verspätete Abgabe bewusst nach hinten verschoben wurde. In diesem Fall drohen weitere Geldstrafen.
Versäumniszuschlag
Bei einer verspäteten Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, der zusammen mit dem Steuerbescheid ausgestellt wird. Die Höhe der Strafzahlung richtet sich nach der Dauer, mit der eine Person die Abgabefrist überzogen hat. Maximal liegt die Forderung bei 10 Prozent der Steuerlast oder 25.000 Euro. Die Berechnung legt für gewöhnlich pro angefangenem Monat 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und anrechenbaren Steuerabzugsbeträge verminderte Steuer je angefangenem Monat 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderte Steuer.
Um die Nachzahlung kommt man dann auch nicht herum, da andernfalls zusätzliche Zinsen anfallen.
Fristverlängerung beantragen
Ist absehbar, dass es mit der Steuererklärung bis zum Stichtag allzu knapp wird, kann man unter Umständen eine Verlängerung der Frist beim Finanzamt erwirken. Diese Option ist allerdings keine Garantie, da es immer wieder auch Finanzämter gibt, die eine Fristverlängerung ablehnen.
Weiterführendes
- Mehr zur Steuererklärung bei Rentnern und Pensionären: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererklaerung-bei-rentern-und-pensionaeren
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