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Zuzahlungsbefreiung für Rentner

Viele Rentnerinnen und Rentner erhalten nur eine geringe Rente – und müssen folglich auf jeden Cent achten. Gleichzeitig nehmen die körperlichen Beschwerden mit zunehmendem Alter zu. Die Zuzahlung stellt für viele Rentnerinnen und Rentner eine ernstzunehmende finanzielle Belastung dar. Um dies zu vermeiden, ist es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzahlungsbefreiung für Rentner bei der Krankenkasse zu erhalten.
Besonderheiten
  • Grundlage ist Belastungsgrenze
  • alle Einkünfte zählen
  • Antrag bei der Krankenkasse
  • gilt für ein Jahr
Das Wichtigste zusammengefasst
  • Eine Zuzahlungsbefreiung ist möglich, wenn die Höhe der Zuzahlungen die sogenannte Belastungsgrenze übersteigt. Diese liegt bei 2 % des jährlichen Einkommens bzw. bei 1 % bei chronisch Erkrankten.
  • Die Zuzahlungsbefreiung erstellt die Krankenkasse auf Antrag. Dazu reichen Sie alle Belege als Nachweis ein.
  • Sie muss jedes Jahr neu beantragt werden und wird jeweils anhand des aktuellen Einkommens ermittelt.

Höhe der Zuzahlungen

  • Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten müssen gesetzlich Versicherte 10 Prozent der Kosten selbst tragen. Das sind mindestens 5, maximal jedoch 10 Euro. Daneben gibt es eine Liste von Medikamenten, die grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind.
  • Rezeptfreie Rezepte erstattet die Krankenkasse in der Regel nicht.
  • Daneben fallen Zuzahlungen für stationäre Behandlungen an. Das sind je Krankenhaustag 10 Euro.
  • Für therapeutische Angebote und Heilmittel fallen hingegen 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro für jedes ausgestellte Rezept an.

Bei Medikamenten, die teurer sind als der Festbetrag der Kasse entstehen Mehrkosten, die die Kasse nicht übernimmt. Die müssen Sie gegebenenfalls selbst tragen, können diese aber nicht bei den Zuzahlungen geltend machen. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Eigenanteile für Hilfsmittel, Zahnersatz oder Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sowie Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen.

Was ist die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze ist ein Wert, den die Krankenkassen festgelegt haben, um eine finanzielle Überlastung bei der Zuzahlung von Medikamenten zu vermeiden. Diese liegt bei 2 Prozent des Jahreseinkommens beziehungsweise bei 1 Prozent, wenn eine Person chronisch erkrankt ist.

Als chronisch erkrankt gilt eine Person, wenn die Krankheit mindestens seit einem Jahr besteht. Das ist der Fall, wenn eine Person mindestens quartalsweise untersucht wird und zusätzlich entweder einen Pflegegrad zwischen 3 und 5 hat, einen Behinderungsstatus von 60 Prozent oder eine verminderte Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 Prozent oder eine dauerhafte medizinische Versorgung nötig ist. Die reduzierte Zahlungsgrenze gilt dann rückwirkend ab dem 01. Januar für das Jahr, in dem die 12 Monate der Krankheit bzw. Behandlung vorbei sind.

Das bedeutet, dass ein Rentner, der 15.000 Euro Rente jährlich erhält, eine Belastungsgrenze von 300 Euro hat.

Komplette Zuzahlungsbefreiung ist nicht möglich

Im Jahr 2004 trat eine Gesundheitsreform in Kraft, seit der eine komplette Zuzahlungsbefreiung nicht mehr möglich ist. Um eine finanzielle Überlastung dennoch zu vermeiden, ist es möglich, beim Überschreiten einer bestimmten Belastungsgrenze eine Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse zu erhalten. Diese gilt dann bis zum Jahresende und befreit Rentner und andere Inhaber von weiteren Zuzahlungen.

Berechnungsgrenze der Zuzahlungsbefreiung

Der Berechnung zugrunde gelegt werden die Einnahmen aller Angehörigen, die im gleichen Haushalt leben – Ehe- oder Lebenspartner und auch die familienversicherten Kinder. Das sind:

  • Arbeitsentgelte
  • Versorgungsbezüge
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Arbeitslosengeld und Krankengeld

Ausgenommen sind hingegen Kindergeld, Wohngeld oder BaföG. Abgezogen wird ein Freibetrag für jede im Haushalt lebende Person. Für den ersten erwachsenen Angehörigen im Haushalt gilt ein Betrag von 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße, d. h. das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Ehepartner werden mit 5.922 Euro, Kinder jeweils mit 8.388 Euro angesetzt.

Die Zuzahlungen der Angehörigen fließen dann ebenfalls in die Berechnung der Belastungsgrenze ein. Einkommen und die Höhe der Zuzahlungen werden anschließend miteinander verrechnet, sodass schnell ersichtlich ist, ob ein Anspruch auf eine Zuzahlungsbefreiung besteht.

Einnahmen von Rentnerinnen und Rentnern

Als Bruttoeinkommen bei Rentnern gilt die volle Rentenhöhe. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Miet- und Kapitaleinkünfte oder der Bezug einer Sozialhilfe. Miet- und Pachteinnahmen werden hingegen nicht in voller Höhe berücksichtigt, da Werbungskosten sowie AfA abgezogen werden. Als Einnahme gilt damit ausschließlich das zu versteuernde Einkommen.

Nicht berücksichtigt werden hingegen Beihilfen und Renten für Körper- und Gesundheitsschäden nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie Grundrenten Rentner nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Eine Ausnahme gibt es auch für Senioren, die zu ihren Kindern ziehen. In diesem Fall haben die Einkommen der Kinder ebenfalls keine Auswirkungen auf die Berechnung.

Antragstellung für die Zuzahlungsbefreiung

Der Antrag zur Zuzahlungsbefreiung muss jährlich bei der Krankenkasse gestellt werden – allerdings erst zu dem Zeitpunkt, an dem die Belastungsgrenze auch erreicht ist.

Als Nachweis dienen alle Belege über getätigte Zahlungen. Es ist daher wichtig, Kassenzettel und Quittungen aufzubewahren. Diese sollten stets das Datum, den Namen der versicherten Person sowie das verschriebene Medikament oder Hilfsmittel enthalten.

Einige Krankenkassen erleichtern das Sammeln der Belege durch ein elektronisches System, das von Krankenkassen ebenfalls akzeptiert wird. Dazu ist es allerdings notwendig, dass Sie alle Käufe bei der gleichen Apotheke tätigen, um wirklich alle Ausgaben zu erfassen. Auf Nachfrage druckt die Apotheke dann die Liste der Zuzahlungen aus.

Gut zu wissen
Sind Sie familienversichert, wird Ihr Partner oder Ihre Partnerin bei einer Genehmigung der Befreiung automatisch mit befreit.

Zuzahlungsbefreiung ab Jahresbeginn

Ebenfalls eine vereinfachte Form ist das Angebot einiger Krankenkassen, die Zuzahlungsbefreiung direkt zu Jahresbeginn auszustellen. Im Gegenzug zahlen Sie den Betrag der Belastungsgrenze vorab ein.

Die Zuzahlungsbefreiung gilt dann unter dem Vorbehalt des Widerrufs, da die exakte Belastungsgrenze in vielen Fällen erst zum Jahresende berechnet werden kann. Sind die Einnahmen dann geringer ausgefallen, wäre eventuell sogar eine Rückzahlung möglich – allerdings ist diese bei vielen Krankenkassen ausgeschlossen, sodass diese Variante gut überlegt sein will.

Zuzahlungsbefreiung für weitere Personengruppen

Eine Zuzahlungsbefreiung ist keineswegs nur für Rentnerinnen und Rentner möglich. Auch Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit. Schwangere müssen ebenfalls keine Zuzahlung leisten, wenn das Medikament in Verbindung mit der Schwangerschaft steht.

Weiterführendes

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